Wer bezahlt was?
In der Regel sind die gesetzlichen Krankenkassen vorrangig für die Versorgung mit Prothesen zuständig. Die Krankenkassen kommen für die Kosten in Höhe des vertraglich vereinbarten Preises auf, der für die jeweilige Prothese zwischen den einzelnen Krankenkassen und den Leistungserbringern ausgehandelt wurde. Der Versicherte muss, sofern er älter als 18 Jahre ist, eine gesetzliche Zuzahlung (vergleichbar Rezeptgebühr) von mindestens 5 und höchstens 10 Euro leisten.
Versicherte haben als Teil des unmittelbaren Behinderungsausgleichs einen Rechtsanspruch auf eine Prothesenversorgung, die dem aktuellen Stand der Technik entspricht (vgl. § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V). Sofern eine Versorgung erhebliche Gebrauchsvorteile im Vergleich zu herkömmlichen Prothesen bietet, dürfen Krankenkassen eine Kostenübernahme – auch wenn sie erheblich teurer sein sollte – aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nicht ablehnen.
Neben den gesetzlichen Krankenkassen kommt als Kostenträger z.B. die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften u.a.) nach Arbeits- oder Wegeunfällen in Betracht. Auch wenn die Regelungen nicht eins zu eins übertragbar sind, geht es immer um die medizinisch erforderliche Versorgung.
Wer kommt für die Kosten von Wartung, Instandsetzung, Ersatz auf?
Kosten für die Wartung der Prothese, für notwendige Änderungen oder Neuanpassungen sowie für Reparaturen werden ebenfalls von der Krankenkasse übernommen. Soweit ein anderer Kostenträger die Versorgung mit der Prothese übernommen hatte, trägt dieser in der Regel auch die Kosten für die Wartung. Die Prothese sollte alle sechs Monate gewartet werden. Bitte beachten Sie auch die Hinweise der Hersteller.
Mehr Informationen zu diesen und anderen Themen rund um Amputationen finden Sie auch auf der Webseite und in den dort zur Verfügung stehen Publikation des eurocom e. V.: www.eurocom-info.de/service/publikationen
Text: eurocom e. V., Foto: stylephotographs/123rf.com