Nach Angaben der auf den Gesundheitsmarkt spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei Hartmann, Lünen, hat das LSG Saarland mit Urteil vom 11.12.2019 (L2 KR 31/18) den Anspruch einer Klägerin auf Versorgung mit einer Badeprothese mit beweglichem Knöchelgelenk stattgegeben, die in ihrer Funktion und Qualität vergleichbar mit ihrer Alltagsprothese ist.

Der Anspruch auf Hilfsmittelversorgung ist bekanntlich im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung, dem 5. Sozialgesetzbuch (SGB V), geregelt. Danach trägt die Krankenkasse die Kosten der Hilfsmittelversorgung, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs (§ 33 SGB V) erfüllt sind. Da es sich bei der Hilfsmittelversorgung mit Prothesen um einen sogenannten unmittelbaren Behinderungsausgleich handelt, haben Versicherte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) einen Anspruch auf einen möglichst weitgehenden Ausgleich des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Standes des medizinischen und technischen Forstschritts (BSG Urteil vom 21.03.2013, B 3 KR 3/12R).

In der Rechtsprechung war bislang schon anerkannt, dass beinamputierten Versicherten ein Anspruch auf Versorgung mit einer Badeprothese zusteht; bisher jedoch lediglich, um sich zu Hause in Bad und Dusche sowie im Nassbereich wie im Schwimmbad, am Fluss oder See aufzuhalten, damit die Alltagsprothese in nasser Umgebung nicht zu Schaden kommt. Das hatte das Bundessozialgericht bereits mit Urteil vom 25.06.2009 (Az. B 3 KR 2/08 R) entschieden, jedoch nicht die Frage, über welches Ausstattungslevel eine Badeprothese verfügen muss. Deshalb wurde bisher in der Regel von den Krankenkassen nur ein starrer Prothesenfuß bewilligt, welcher flüssige und sichere Bewegungsabläufe in Schwimmbädern nicht ermöglicht. Als Begründung wurde vielfach argumentiert, dass eine einfache Ausstattung mit starrem Prothesenfuß zum Duschen und zur Fortbewegung im Nassbereich ausreichend sei.

Stand der Technik im Sinne eines Gleichziehens mit einem gesunden Menschen

Mit dieser Begründung war eine Versicherte, die eine Badeprothese mit beweglichem Knöchelgelenk beantragt hatte, nicht einverstanden und hat Klage erhoben. Die verklagte gesetzliche Krankenkasse wurde in dem von der Kanzlei Hartmann, Rechtsanwälte aus Lünen, geführten Verfahren schon in erster Instanz und nunmehr auch in zweiter Instanz vor dem Landessozialgericht Saarland verurteilt, die unterschenkelamputierte Versicherte mit einer Badeprothese mit einem wasserfesten Echelon Prothesenfuß auszustatten, der über eine biomimetische Knöchelgelenkshydraulik verfügt. Das Gericht hat festgestellt, dass eine einfache Ausstattung mit einem „starren“ Fuß nicht ausreichend für die Badeprothese der Klägerin ist. Diese Prothese mit beweglichem Echelon-Fuß für den Nassbereich bietet nach den Feststellungen des Gerichts der Klägerin deutliche Gebrauchsvorteile und sie ist mit dieser in der Lage, ihr Gangbild einem gesunden Menschen weitgehend anzugleichen. Ein natürliches Abrollen ist nach Auffassung des Gerichts mit einem herkömmlichen Prothesenfuß ohne Gelenkshydraulik nicht möglich und führt zu einem unnatürlichen Laufverhalten. Die Klägerin durfte daher nicht auf einen starren Prothesenfuß verwiesen werden; eine solche Versorgung hatte zu einem einseitigen Humpeln geführt.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Text: Blatchford Europe GmbH, Fotos: Pixabay.com